Vorstand Satzung Aufnahmeantrag

Satzung

 

§ 1


Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Vastorf“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.


  1. Der Verein hat seinen Sitz in Vastorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.



§ 2


Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 sowie § 52 der Abgabenordnung vom 01.01.1977, insbesondere durch


  1. die Förderung der Belange des Feuerschutzes in Vastorf und den Ortsteilen Volkstorf, Rohstorf und Gifkendorf, sowie die Vertretung der Interessen der Feuerwehr Vastorf und ihrer Angehörigen in diesem Gebiet, durch Information der Bevölkerung (z.B. mittels geeigneten Informationsmaterials) über Ausstattung, Belange und finanzielle Bedürfnisse der örtlichen Feuerwehr,


  1. die Pflege des Gedankens des feiwilligen Feuerlöschwesens sowie der kameradschaftlichen Verbindung unter den Feuerwehrmännern und –frauen, insbesondere durch Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen einschließlich der Wahrung enger kameradschaftlicher Verbindungen zu den Mitgliedern der Altersabteilung sowie die kameradschaftliche Förderung der Jugendfeuerwehr, sowie das Sammeln von Spenden zur Unterstützung der Feuerwehr in allen Belangen,


  1. die Zusammenarbeit mir anderen Feuerwehrverbänden und allen am Brandschutz Interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen, sowie die Organisation von Veranstaltungen zur Mitgliederwerbung (Öffentlichkeitsarbeit),


  1. die Förderung der Jugendfeuerwehr,


  1. die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrinstitutionen, allen am Brandschutz Interessierten und sonstigen für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und Organisationen,


  1. die Organisation gemeinschaftlicher Veranstaltungen zur Stärkung des inneren Zusammenhalts der Mitglieder der örtlichen Feuerwehr unter Einbindung aller Abteilungen.



§ 3


Mitgliedschaft


  1. Ordentliche Mitglieder des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Vastorf können die Angehörigen der „Freiwilligen Feuerwehr Vastorf“ einschließlich deren Altersabteilung und deren Ehrenmitglieder.


  1. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen als fördernde oder Ehrenmitglieder sowie juristische Personen des privaten Rechtes als fördernde Mitglieder werden.


  1. Über die Aufnahmeanträge nach den Absätzen (1) und (2) entscheidet der Vorstand.




§ 4


Beginn / Ende der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Vastorf kann jeder werden, der sich den Belangen des Feuerschutzes und den Zielen dieses Vereins verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.


  1. Sie endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss sowie durch Beendigung der Mitgliedschaft in der „Freiwilligen Feuerwehr Vastorf“.


  1. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt beginnt ab dem neuen Kalenderjahr nach der Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist spätestens bis zum 30.11. d. Jahres beim Vorstand einzureichen


  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich durch Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten oder durch groben Verstoß gegen die übernommenen Pflichten oder rechtskräftige Verurteilungen wegen einer ehrenrührigen Handlung der Zugehörigkeit zum Verein unwürdig erweist.


Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit und ist dem Ausgeschlossenen durch Einschreibebrief vom Vorsitzenden mitzuteilen. Der Brief gilt am 2. Werktag der Aufgabe zur Post als zugegangen.


Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Ausschlusses eine Entscheidung der Vereinsversammlung schriftlich beantragen und hat das Recht, sich in der Versammlung mündlich zu äußern. Bis zur Entscheidung der Vereinsversammlung, die endgültig und lediglich der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf, ruht die Mitgliedschaft.



§ 5


Beitragserhebung


  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.


  1. Über die Beitragsordnung (lt. Anhang) entscheidet die Vereinsversammlung. Eine rückwirkende Belastung ist ausgeschlossen.




§ 6


Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

  1. die Vereinsversammlung


  1. der Vorstand




§ 7


Vereinsversammlung


  1. Die Vereinsversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.


  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.


Es wird offen abgestimmt, soweit nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime

Abstimmung verlangen.


  1. Das Protokoll über den Ablauf der Vereinsversammlung, insbesondere über den Wortlaut der Beschlüsse, ist von dem (der) Vorsitzenden und von dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen.


 


  1. Die Vereinsversammlung ist von dem (der) Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuladen. Wenn das Interesse des Vereines es erfordert, kann auch der Vorstand eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Tagesordnungspunktes verlangt wird.


  1. Die Vereinsversammlung entscheidet über alle Fragen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind.


Insbesondere entscheidet die Vereinsversammlung über:


    1. die Wahl des Vorstandes,


    1. die Wahl zweier Kassenprüfer(innen). Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören,


    1. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses,


    1. die Entlastung des Vorstandes,


    1. die Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung,


    1. Satzungsänderungen,


    1. die Auflösung des Vereines sowie


    1. die Ehrenmitgliedschaft und den Antrag eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 4.


  1. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder an die Vereinsversammlung müssen dem Vorstand mindestens 1 Monat vor dem Termin der Vereinsversammlung schriftlich vorliegen.


Der Vorstand ist verpflichtet, jeweils in die Tagesordnung der Vereinsversammlung den Tagesordnungspunkt:

„Anträge aus der Mitgliedschaft und Beschlussfassung über die Anträge“ aufzunehmen.



§ 8


Vorstand


  1. Der Vorstand besteht von 1. – 5. aus Mitgliedern des Ortskommandos der Freiwilligen Feuerwehr Vastorf kraft Amtes.


    1. dem (der) Vorsitzenden, Ortsbrandmeister

    2. dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden, stellv. Ortsbrandmeister

    3. dem (der) Schriftführer(in) Schriftführer der Ortswehr

    4. dem (der) Kassenwart(in) Kassenwart der Ortswehr

    5. dem (der) Jugendwart(in) Jugendwart(in) der Ortswehr

 

Weitere Vorstandsmitglieder sind:


  1. Beisitzer(in) – gewähltes passives (Förder-)Mitglied

  2. Beisitzer(in) – gewähltes passives (Förder-)Mitglied


  1. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet für die ordentlichen Mitglieder mit dem Ende der Amtszeit im Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr Vastorf in analoger Anwendung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.


  1. Die zwei gewählten Vertreter(innen) der außerordentlichen Mitglieder werden für die Amtszeit von drei Jahren gewählt.


  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den (die) Vorsitzende(n), seinem(r) stellvertretenden Vorsitzende(n) und dem (der) Kassenwart(in) vertreten. Der (die) Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der Verein wird von dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden und dem (der) Kassenwart(in) gemeinsam vertreten.


Für das Innenverhältnis gilt, wenn der (die) Vorsitzende verhindert ist, dürfen der (die) stellvertretende Vorsitzende und der (die) Kassenwart(in) den Verein gemeinsam vertreten.




§ 9


Einberufung von Vorstandssitzungen


    1. Der (Die) Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber alle sechs Monate, oder, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.


    1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:


  1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit Ausnahme der Aufnahme von Ehrenmitgliedern,


  1. Vorbereitung und Durchführung von allen dem Zweck des Vereines gemäß § 2 dienenden Veranstaltungen einschließlich der Beschlussfassung über die entsprechende Mittelvergabe im Rahmen des Wirtschaftsplanes,


  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung,


  1. Aufstellung des Kassenberichtes und des Wirtschaftsplanes.


 

§ 10


Mittelverteilung


  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  1. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.


  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 11


Mittelverwendung bei Auflösung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen der politischen Gemeinde Vastorf mit der Bestimmung übereignet, die Mittel zusätzlich zur Unterstützung der Jugendarbeit insbesondere der Jugendfeuerwehr Vastorf zuzuführen.




§ 12


Schlussbestimmung


  1. Diese Fassung der Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 10.02.2006 beraten und genehmigt.


  1. Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vereines werden von Fall zu Fall in Rundschreiben veröffentlicht.


  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 13


Auflösung


Der Verein wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Vereinsversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung entschieden hat.