|
Satzung
§ 1
Name und Sitz
-
Der Verein führt den Namen „Förderverein der
Freiwilligen Feuerwehr Vastorf“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach
Eintragung in das Vereinsregister.
-
Der Verein hat seinen Sitz in Vastorf und ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953 sowie § 52 der Abgabenordnung vom 01.01.1977,
insbesondere durch
-
die Förderung der Belange des
Feuerschutzes in Vastorf und den Ortsteilen Volkstorf, Rohstorf und
Gifkendorf, sowie die Vertretung der Interessen der Feuerwehr
Vastorf und ihrer Angehörigen in diesem Gebiet, durch
Information der Bevölkerung (z.B. mittels geeigneten
Informationsmaterials) über Ausstattung, Belange und
finanzielle Bedürfnisse der örtlichen Feuerwehr,
-
die Pflege des Gedankens des feiwilligen
Feuerlöschwesens sowie der kameradschaftlichen Verbindung unter
den Feuerwehrmännern und –frauen, insbesondere durch
Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen einschließlich
der Wahrung enger kameradschaftlicher Verbindungen zu den
Mitgliedern der Altersabteilung sowie die kameradschaftliche
Förderung der Jugendfeuerwehr, sowie das Sammeln von Spenden
zur Unterstützung der Feuerwehr in allen Belangen,
-
die Zusammenarbeit mir anderen
Feuerwehrverbänden und allen am Brandschutz Interessierten und
für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen, sowie
die Organisation von Veranstaltungen zur Mitgliederwerbung
(Öffentlichkeitsarbeit),
-
die Förderung der Jugendfeuerwehr,
-
die Zusammenarbeit mit anderen
Feuerwehrinstitutionen, allen am Brandschutz Interessierten und
sonstigen für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und
Organisationen,
-
die Organisation gemeinschaftlicher
Veranstaltungen zur Stärkung des inneren Zusammenhalts der
Mitglieder der örtlichen Feuerwehr unter Einbindung aller
Abteilungen.
§ 3
Mitgliedschaft
-
Ordentliche Mitglieder des Fördervereins
der Freiwilligen Feuerwehr Vastorf können die Angehörigen
der „Freiwilligen Feuerwehr Vastorf“ einschließlich deren
Altersabteilung und deren Ehrenmitglieder.
-
Außerordentliche Mitglieder sind
natürliche Personen als fördernde oder Ehrenmitglieder
sowie juristische Personen des privaten Rechtes als fördernde
Mitglieder werden.
-
Über die Aufnahmeanträge nach den
Absätzen (1) und (2) entscheidet der Vorstand.
§ 4
Beginn / Ende der Mitgliedschaft
-
Mitglied des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr
Vastorf kann jeder werden, der sich den Belangen des Feuerschutzes
und den Zielen dieses Vereins verbunden fühlt. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
-
Sie endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss
sowie durch Beendigung der Mitgliedschaft in der „Freiwilligen
Feuerwehr Vastorf“.
-
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Der Austritt beginnt ab dem neuen Kalenderjahr
nach der Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist
spätestens bis zum 30.11. d. Jahres beim Vorstand einzureichen
-
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich durch
Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten oder
durch groben Verstoß gegen die übernommenen Pflichten
oder rechtskräftige Verurteilungen wegen einer ehrenrührigen
Handlung der Zugehörigkeit zum Verein unwürdig erweist.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss
des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit und ist dem Ausgeschlossenen
durch Einschreibebrief vom Vorsitzenden mitzuteilen. Der Brief gilt
am 2. Werktag der Aufgabe zur Post als zugegangen.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb
eines Monats nach dem Zugang des Ausschlusses eine Entscheidung der
Vereinsversammlung schriftlich beantragen und hat das Recht, sich in
der Versammlung mündlich zu äußern. Bis zur
Entscheidung der Vereinsversammlung, die endgültig und lediglich
der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf, ruht die
Mitgliedschaft.
§ 5
Beitragserhebung
-
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
-
Über die Beitragsordnung (lt. Anhang)
entscheidet die Vereinsversammlung. Eine rückwirkende Belastung
ist ausgeschlossen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-
die Vereinsversammlung
-
der Vorstand
§ 7
Vereinsversammlung
-
Die Vereinsversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist
beträgt 2 Wochen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
-
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen
bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen
werden dabei nicht gezählt.
Es
wird offen abgestimmt, soweit nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder
geheime
Abstimmung
verlangen.
-
Das Protokoll über den Ablauf der
Vereinsversammlung, insbesondere über den Wortlaut der
Beschlüsse, ist von dem (der) Vorsitzenden und von dem (der)
Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
-
Die Vereinsversammlung ist von dem (der)
Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuladen. Wenn das
Interesse des Vereines es erfordert, kann auch der Vorstand eine
außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, wenn dies von
einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des zu
beratenden Tagesordnungspunktes verlangt wird.
-
Die Vereinsversammlung entscheidet über
alle Fragen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht dem
Vorstand übertragen sind.
Insbesondere entscheidet
die Vereinsversammlung über:
-
die Wahl des Vorstandes,
-
die Wahl zweier Kassenprüfer(innen). Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören,
-
die Prüfung und Genehmigung des
Rechnungsabschlusses,
-
die Entlastung des Vorstandes,
-
die Mitgliedsbeiträge und die
Beitragsordnung,
-
Satzungsänderungen,
-
die Auflösung des Vereines sowie
-
die Ehrenmitgliedschaft und den Antrag eines
Mitgliedes nach § 4 Abs. 4.
-
Anträge aus dem Kreis der Mitglieder an
die Vereinsversammlung müssen dem Vorstand mindestens 1 Monat
vor dem Termin der Vereinsversammlung schriftlich vorliegen.
Der Vorstand ist
verpflichtet, jeweils in die Tagesordnung der Vereinsversammlung den
Tagesordnungspunkt:
„Anträge aus der
Mitgliedschaft und Beschlussfassung über die Anträge“
aufzunehmen.
§ 8
Vorstand
-
Der Vorstand besteht von 1. – 5. aus Mitgliedern des
Ortskommandos der Freiwilligen Feuerwehr Vastorf kraft Amtes.
-
dem (der) Vorsitzenden, Ortsbrandmeister
-
dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden, stellv.
Ortsbrandmeister
-
dem (der) Schriftführer(in)
Schriftführer der Ortswehr
-
dem (der) Kassenwart(in)
Kassenwart der Ortswehr
-
dem (der) Jugendwart(in)
Jugendwart(in) der Ortswehr
Weitere Vorstandsmitglieder sind:
-
Beisitzer(in) – gewähltes passives (Förder-)Mitglied
-
Beisitzer(in) – gewähltes passives (Förder-)Mitglied
-
Die Mitgliedschaft im Vorstand endet für
die ordentlichen Mitglieder mit dem Ende der Amtszeit im
Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr Vastorf in analoger
Anwendung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.
-
Die zwei gewählten Vertreter(innen) der
außerordentlichen Mitglieder werden für die Amtszeit von
drei Jahren gewählt.
-
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den (die) Vorsitzende(n), seinem(r)
stellvertretenden Vorsitzende(n) und dem (der) Kassenwart(in)
vertreten. Der (die) Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt,
der Verein wird von dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden und dem
(der) Kassenwart(in) gemeinsam vertreten.
Für das
Innenverhältnis gilt, wenn der (die) Vorsitzende verhindert ist,
dürfen der (die) stellvertretende Vorsitzende und der (die)
Kassenwart(in) den Verein gemeinsam vertreten.
§ 9
Einberufung von Vorstandssitzungen
-
Der (Die) Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf,
mindestens aber alle sechs Monate, oder, wenn dies von einem
Drittel seiner Mitglieder beantragt wird, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.
-
Der Vorstand hat insbesondere folgende
Aufgaben:
-
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit
Ausnahme der Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
-
Vorbereitung und Durchführung von allen
dem Zweck des Vereines gemäß § 2 dienenden
Veranstaltungen einschließlich der Beschlussfassung über
die entsprechende Mittelvergabe im Rahmen des Wirtschaftsplanes,
-
Vorbereitung der Vereinsversammlung,
-
Aufstellung des Kassenberichtes und des
Wirtschaftsplanes.
§ 10
Mittelverteilung
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereines dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Mittelverwendung bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen der
politischen Gemeinde Vastorf mit der Bestimmung übereignet, die
Mittel zusätzlich zur Unterstützung der Jugendarbeit
insbesondere der Jugendfeuerwehr Vastorf zuzuführen.
§ 12
Schlussbestimmung
-
Diese Fassung der Satzung wurde auf der Gründerversammlung
am 10.02.2006 beraten und genehmigt.
-
Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des
Vereines werden von Fall zu Fall in Rundschreiben veröffentlicht.
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu
einberufenen Vereinsversammlung mindestens 2/3 der anwesenden
Mitglieder für eine Auflösung entschieden hat.
|
|
|